Stand: 1. Jänner 2026
1.1. Diese AGB gelten ausschließlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern (B2B) im Sinne des § 1 UGB.1.2. Gegenstand der Leistungen sind IT-Dienstleistungen, insbesondere die Entwicklung und Implementierung von Softwarelösungen (z. B. ERP-Systeme), die Bereitstellung von Cloud-Infrastruktur sowie Beratungs- und Wartungsleistungen.1.3. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt diesen ausdrücklich schriftlich zu.
2.1. Grundlage für die Leistungen ist ein individuelles Angebot bzw. eine Leistungsbeschreibung (Lastenheft).2.2. Der Vertrag kommt durch die schriftliche Annahme des Angebots durch den Auftraggeber zustande.2.3. Der AN ist berechtigt, sich zur Erfüllung der Leistungen sachverständiger Dritter (Subunternehmer) zu bedienen.
3.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle zur Erbringung der Leistungen erforderlichen Unterlagen, Daten, Zugänge (z. B. API-Keys, Server-Zugriffe) und Informationen zeitgerecht und vollständig zur Verfügung zu stellen.3.2. Verzögerungen, die durch mangelnde Mitwirkung des Auftraggebers entstehen, gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers. Hieraus resultierende Mehrbedarfe werden nach dem vereinbarten Stundensatz abgerechnet.
4.1. Nach Fertigstellung von Softwaremodulen oder Gesamtimplementierungen ist der Auftraggeber zur Abnahme verpflichtet.4.2. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Auftraggeber die Software produktiv nutzt oder innerhalb von 14 Tagen nach Übergabe keine schriftlichen, erheblichen Mängel rügt, die den produktiven Einsatz wesentlich beeinträchtigen.4.3. Geringfügige Mängel (Mängel, die den Betrieb nicht wesentlich beeinträchtigen) berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.
5.1. Urheberrecht: Sämtliche Urheberrechte an der entwickelten Software, dem Quellcode, den Datenbankdesigns und der Dokumentation verbleiben vollumfänglich beim Auftragnehmer.5.2. Nutzungsrecht: Sofern nicht anders vereinbart, räumt der AN dem AG eine nicht-exklusive, zeitlich und örtlich unbeschränkte Werknutzungsbewilligung ein. Diese berechtigt zur Nutzung der Software für den internen Geschäftsbetrieb des Auftraggebers.5.3. Einschränkung: Die Werknutzungsbewilligung umfasst ausdrücklich nicht die Weitergabe des Quellcodes, den Wiederverkauf, die Unterlizenzierung oder die Bearbeitung der Software durch Dritte, sofern dies nicht schriftlich vereinbart wurde.5.4. Der AN ist berechtigt, den entwickelten Code oder Teile davon (Libraries, Logik-Bausteine) für andere Projekte und Kunden weiterzuverwenden.5.5. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Auftraggeber unter Nennung des Firmennamens und einer allgemeinen Projektbeschreibung als Referenzkunden zu benennen, sofern der Auftraggeber dem nicht ausdrücklich schriftlich widerspricht.
6.1. Die Abrechnung erfolgt gemäß dem vereinbarten Stundensatz oder als Pauschalpreis laut Angebot.6.2. Sofern nicht anders vereinbart, sind Rechnungen binnen 14 Tagen ohne Abzug fällig.6.3. Der AN ist berechtigt, bei Zahlungsverzug nach vorheriger schriftlicher Ankündigung und angemessener Nachfristsetzung Leistungen vorübergehend einzuschränken oder auszusetzen, sofern dadurch keine unverhältnismäßigen Nachteile entstehen.6.4. Einwendungen gegen Rechnungen müssen innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt schriftlich und begründet erfolgen, anderenfalls gilt die Rechnung als anerkannt.6.5. Der Auftragnehmer ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Auftraggeber trotz schriftlicher Mahnung und angemessener Nachfristsetzung seinen Mitwirkungspflichten oder Zahlungspflichten nicht nachkommt. Bereits erbrachte Leistungen sind in diesem Fall vollständig zu vergüten.
7.1. Es gilt das unternehmerische Gewährleistungsrecht. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate ab Abnahme.7.2. Der AN gewährleistet, dass die Software die im Angebot beschriebenen Funktionen im Wesentlichen erfüllt. Eine Garantie für die Kompatibilität mit Drittsoftware (z. B. zukünftige Browser-Versionen oder Betriebssystem-Updates) wird nicht übernommen.7.3. Wartungsleistungen und Support sind – sofern nicht im Angebot inkludiert – separat zu vereinbaren und zu vergüten.7.4. Primäres Gewährleistungsbehelf ist die Verbesserung (Nachbesserung). Ein Anspruch auf Preisminderung oder Wandlung besteht erst, wenn die Verbesserung innerhalb angemessener Frist fehlschlägt.
8.1. Der Auftragnehmer haftet nur für Schäden bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.8.2. Die Haftung für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, Datenverlust oder Folgeschäden ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.8.3. Die Haftung des Auftragnehmers ist pro Schadensfall mit der Nettoauftragssumme des jeweiligen Projekts begrenzt.
9.1. Der AN verarbeitet personenbezogene Daten des AG ausschließlich im Rahmen der Vertragserfüllung und gemäß den Bestimmungen der DSGVO.9.2. Sofern der AN Zugriff auf personenbezogene Daten von Kunden des AG hat (z. B. Cloud-Hosting), wird ein gesonderter Vertrag zur Auftragsverarbeitung (AVV) abgeschlossen.9.3. Der Auftraggeber bleibt datenschutzrechtlich Verantwortlicher im Sinne der DSGVO, sofern nicht ausdrücklich eine Auftragsverarbeitung vereinbart wurde.
Beide Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie sonstigen vertraulichen Informationen, insbesondere technische, wirtschaftliche und organisatorische Informationen, streng vertraulich zu behandeln und ausschließlich für Zwecke der Vertragsdurchführung zu verwenden.Diese Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren.Von der Geheimhaltungspflicht ausgenommen sind Informationen, die - allgemein bekannt oder ohne Verstoß gegen diese Vereinbarung öffentlich zugänglich sind,- der empfangenden Partei bereits vor Offenlegung rechtmäßig bekannt waren,- von einem Dritten rechtmäßig und ohne Geheimhaltungsverpflichtung erlangt wurden, oder- aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder behördlicher Anordnungen offengelegt werden müssen.
Keine der Parteien haftet für Verzögerungen oder Nichterfüllung von Vertragspflichten, sofern diese auf Ereignisse höherer Gewalt zurückzuführen sind. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Naturereignisse, Krieg, Streik, Pandemien, behördliche Maßnahmen, Ausfälle von Telekommunikations- oder Energieinfrastruktur sowie vergleichbare, nicht vorhersehbare Ereignisse. Während der Dauer höherer Gewalt ruhen die betroffenen vertraglichen Leistungspflichten.
12.1. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der Verweisungsnormen.12.2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist das sachlich zuständige Gericht in der Stadt Salzburg.12.3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.